Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse
Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane …§ 6 Öffentliche Bekanntmachung
Stand: 26.08.2026
Die Entschädigungsregelung ist öffentlich bekanntzumachen (§ 1 Abs. 5 der Satzung).