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§ 6 NW_27928 (Nordrhein-Westfalen) — Öffentliche Bekanntmachung

Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Entschädigungsregelung ist öffentlich bekanntzumachen (§ 1 Abs. 5 der Satzung).