Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse

Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane …

§ 7 Inkrafttreten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Regelung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB IV mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft.

Die vorstehende Entschädigungsregelung wurde mit Schreiben des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1998 - I - 2 - 3546.117 - gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.

Vorgelegt vom Vorstand

C a r d o l

Vorsitzender

Beschlossen von der Vertreterversammlung

S c h ü ß l e r

Vorsitzender

§ 6