Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse

Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane …

§ 5 Zahlweg

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zahlungen nach dieser Entschädigungsregelung, die den in § 3 Abs. 1 festgelegten Betrag übersteigen, sollen im Überweisungsweg erfolgen.

§ 4 § 6