Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 4
Fn 4§ 6a Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig nach § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 und 3 seine Anlage nicht oder nicht fristgerecht anzeigt oder sich entgegen § 5 Absatz 5 und 6 nicht oder nicht rechtzeitig beraten lässt.