Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 4

Fn 4

§ 6 Bestehende Anlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/6#abs-1 (1) Werden durch diese Verordnung für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), Anforderungen an die Bauweise neu begründet oder verschärft, so gelten sie erst aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/6#abs-2 (2) In einer Anordnung nach Absatz 1 kann nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder Anlagen, mit deren Errichtung begonnen wurde, stillgelegt oder beseitigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/6#abs-3 (3) Werden durch diese Verordnung für Anlagen zum Lagern von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, die bei In-Kraft-Treten dieser Änderung der Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

§ 5a § 6a