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§ 6a NW_27926 (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Fn 4

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig nach § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 und 3 seine Anlage nicht oder nicht fristgerecht anzeigt oder sich entgegen § 5 Absatz 5 und 6 nicht oder nicht rechtzeitig beraten lässt.