Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 4
Fn 4§ 5 Eigenüberwachung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/5#abs-1 (1) Der Betreiber einer Anlage nach § 1 hat deren ordnungsgemäßen Betrieb und Dichtheit zu überwachen. Ergibt die Füllstandskontrolle oder die Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage einen Verdacht auf Undichtigkeiten, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/5#abs-2 (2) Der Betreiber einer Anlage im Sinn dieser Verordnung hat diese innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme über den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt nicht für die Betreiber viehhaltender Betriebe mit einer Viehhaltung von bis zu 25 Großvieheinheiten, wenn deren Anlagen außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen. Der Anzeige ist eine Anlagenbeschreibung gemäß Anhang 2 beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/5#abs-3 (3) Bestehende Anlagen sind abweichend von Absatz 2 innerhalb der folgenden Fristen anzuzeigen:
1. Anlagen in Wasserschutzgebieten und Anlagen im Einzugsgebiet von Seen und Talsperren bis zum 31. Dezember 2017,
2. Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und außerhalb des Einzugsgebiets von Seen und Talsperren, deren Abstand zu einem Fließgewässer weniger als 50 Meter beträgt, bis zum 30. Juni 2018,
3. Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und außerhalb des Einzugsgebiets von Seen und Talsperren, deren Abstand zu einem Fließgewässer 50 Meter oder mehr beträgt und die vor dem 1. Januar 1987 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 31. Dezember 2018,
4. alle anderen Anlagen bis zum 30. Juni 2019.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/5#abs-4 (4) Die Anlagenbeschreibung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren und über den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter der zuständigen Behörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/5#abs-5 (5) Der Betreiber einer Anlage im Sinn dieser Verordnung hat sich über den Zustand und Betrieb seiner Anlage beraten zu lassen. Das gilt nicht für die Betreiber viehhaltender Betriebe mit einer Viehhaltung von bis zu 25 Großvieheinheiten, wenn deren Anlagen außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten liegen. Die Inhalte der Beratung ergeben sich aus Anhang 3. Die Beratung ist durch die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen oder einen anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Die Beratung ist von der beratenden Person zu protokollieren. Der Betreiber hat das Protokoll der Beratung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/5#abs-6 (6) Die Beratung gemäß Absatz 5 muss innerhalb folgender Fristen erfolgen:
1. Anlagen, die vor dem 1. Januar 1961 in Betrieb genommen worden sind, sowie Erdbecken bis zum 30. Juni 2018,
2. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1971 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2019,
3. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2020,
4. Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2001 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2021,
5. Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen worden sind oder in Betrieb genommen werden, bis zum 30. Juni 2022.
6. Anlagen, die ab dem 1. Januar 2022 in Betrieb genommen werden, innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme.
Bei Betrieben mit mehreren Anlagen richtet sich die Frist zur Beratung nach dem Datum der Inbetriebnahme der ältesten Anlage.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27926/5#abs-7 (7) Die Beratung nach Absatz 3 ist spätestens jeweils fünf Jahre nach der letzten Beratung zu wiederholen.