Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 12
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/12#abs-1 (1) Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in dem Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/12#abs-2 (2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
4. Unvereinbarkeit
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 12 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 09.03.2009 – 2 BvR 120/09Zitiert von 11
- VG Köln, 01.07.2015 – 4 K 5856/14
- VG Düsseldorf, 24.10.2008 – 1 L 1581/08Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 24.04.2009 – 1 K 6793/08
- OVG NRW, 18.06.2002 – 15 A 83/02Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 23.12.2019 – 1 L 2987/19
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.09.2015 – 15 A 1961/13Reichweite der Treuepflicht eines Ratsmitglieds; Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage für Rügen durch den Rat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VG Gelsenkirchen, 08.04.2011 – 15 K 187/10
- VG Düsseldorf, 14.08.2009 – 1 K 6465/08Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 Kommunalwahlgesetz zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.