Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 36
Stand: 28.06.2025
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit der Feststellung seiner Wahl nach § 34 Absatz 1, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt, scheidet auch als Bewerber der Reserveliste aus.
VI. Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz
von Vertretern
1. Mandatsverlust
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 36 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 11.06.2007 – 4 L 715/07
- OVG NRW, 18.08.2016 – 15 A 1894/15Zitiert von 1
- VG Köln, 01.07.2015 – 4 K 5856/14
- OVG NRW, 02.08.2007 – 15 B 902/07
- LG Köln, 24.03.2006 – 103-16/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.