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Kommunalwahlgesetz

§ 36

Stand: 28.06.2025

Nordrhein-Westfalen5 Entscheidungen

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit der Feststellung seiner Wahl nach § 34 Absatz 1, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt, scheidet auch als Bewerber der Reserveliste aus.

VI. Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz

von Vertretern

1. Mandatsverlust

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