Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 35
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/35#abs-1 (1) Der Wahlleiter benachrichtigt durch Zustellung die in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber über die Feststellung nach § 34 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/35#abs-2 (2) Der Wahlleiter gibt die Namen der in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber öffentlich bekannt.