Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalwahlgesetz
Kommunalwahlgesetz§ 35
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/35#abs-1 (1) Der Wahlleiter benachrichtigt durch Zustellung die in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber über die Feststellung nach § 34 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27904/35#abs-2 (2) Der Wahlleiter gibt die Namen der in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber öffentlich bekannt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 35 Kommunalwahlgesetz →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 18.08.2016 – 15 A 1894/15Zitiert von 1
- VG Köln, 11.06.2007 – 4 L 715/07
- OVG NRW, 02.08.2007 – 15 B 902/07
- LG Köln, 24.03.2006 – 103-16/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.