Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fischerprüfungsordnung

Fischerprüfungsordnung

§ 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/2#abs-1 (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/2#abs-2 (2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf an der Prüfung nicht mitwirken, wenn zwischen ihm und einem Prüfling ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 31 der Gemeindeordnung besteht oder wenn es an der Vorbereitung eines Prüflings auf die Prüfung beteiligt war.

§ 1 § 3