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Fischerprüfungsordnung§ 3
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/3#abs-1 (1) Prüfungstermine sind von der unteren Fischereibehörde nach Bedarf mindestens einmal im Jahr anzusetzen; sie sind zwei Monate vorher bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/3#abs-2 (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Zuhörer zulassen. Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/3#abs-3 (3) Die Prüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen Wohnsitz hat. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/3#abs-4 (4) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/3#abs-5 (5) Für die Prüfung wird eine Gebühr nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Die Teilnahme an der Prüfung kann von dem Nachweis der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden.