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§ 2 NW_27832 (Nordrhein-Westfalen)

Fischerprüfungsordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf an der Prüfung nicht mitwirken, wenn zwischen ihm und einem Prüfling ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 31 der Gemeindeordnung besteht oder wenn es an der Vorbereitung eines Prüflings auf die Prüfung beteiligt war.