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Fischerprüfungsordnung

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/1#abs-1 (1) Die Fischerprüfung ist bei der unteren Fischereibehörde abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/1#abs-2 (2) Jede untere Fischereibehörde hat mindestens einen Prüfungsausschuß zu bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/1#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuß besteht aus:

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. zwei Beisitzenden, die auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. berufen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/1#abs-4 (4) Als Beisitzende sollen nur Personen berufen werden, die an einem Ausbildungslehrgang für Fischereiberaterinnen und Fischereiberater oder Prüferinnen und Prüfer beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz oder einer vergleichbaren Einrichtung teilgenommen haben. Das gilt nicht für Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei eine wissenschaftliche Ausbildung haben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/1#abs-5 (5) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/1#abs-6 (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von 5 Jahren berufen.

§ 2