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# § 2 NW_27832 (Nordrhein-Westfalen)

Fischerprüfungsordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf an der Prüfung nicht mitwirken, wenn zwischen ihm und einem Prüfling ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 31 der Gemeindeordnung besteht oder wenn es an der Vorbereitung eines Prüflings auf die Prüfung beteiligt war.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_27832 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27832/2

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