Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GHBG
GHBG§ 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/4#abs-1 (1) Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zum Ausgleich der durch die hochgradige Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77 Euro monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/4#abs-2 (2) Hochgradig sehbehindert sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, ihr restliches Sehvermögen aber für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, vor allem an einem angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht oder nur unzureichend verwerten können. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1/20 oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermögen in entsprechendem Maße einschränken.
3. Teil:
Hilfe für Gehörlose
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 4 GHBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 05.02.2009 – 26 K 1444/07
- OVG NRW, 27.02.2026 – 12 A 1170/23
- OVG NRW, 20.12.2019 – 12 A 3291/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.06.2022 – 12 E 223/22
- OVG NRW, 03.06.2020 – 12 E 6/20Zitiert von 3
- OVG NRW, 09.01.2020 – 12 A 3574/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2002 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 47 d. EuroAnpG v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002
GV. NRW. 2001 S. 708
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.