Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GHBG
GHBG§ 5
Stand: 26.08.2026
Gehörlose erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77 Euro monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen haben. Gehörlos sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
4. Teil:
Umsetzung des Rechts der Europäischen Union
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 GHBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 05.02.2020 – 26 K 1113/18
- OVG NRW, 04.04.2022 – 12 A 1843/21
- OVG NRW, 02.06.2020 – 12 E 1054/19Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.09.2001 Ausfertigung
§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 47 d. EuroAnpG v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708)
GV. NRW. 2001 S. 708
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