Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GHBG
GHBG§ 5
Stand: 26.08.2026
Gehörlose erhalten zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77 Euro monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach bundes- oder anderen landesrechtlichen Vorschriften erhalten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen haben. Gehörlos sind Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Leistungen nach Satz 1 bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt.
4. Teil:
Umsetzung des Rechts der Europäischen Union