Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GHBG
GHBG§ 1
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/1#abs-1 (1) Blinde erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
2. Personen, bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung nach Nummer 1 gleichzusetzen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/1#abs-2 (2) Blindengeld erhalten Blinde, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hatten.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 1 GHBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 15.06.2016 – 26 K 5958/15Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 03.08.2020 – 21 K 7498/19
- OVG NRW, 20.12.2019 – 12 A 3291/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.09.2022 – 12 A 1699/21Zitiert von 3
- BGH, 11.04.2017 – VI ZR 454/16Blindengeldleistung in Nordrhein-Westfalen: Regress des Sozialleistungsträgers beim Schädiger aus übergegangenem RechtZitiert von 1
- BSG, 14.06.2018 – B 9 BL 1/17 R(Bayerisches Landesblindengeld - Blindheit nach Art 1 BlindG BY - gleich zu achtende Beeinträchtigung der Sehschärfe - zerebrale Störung des Sehvermögens - keine spezifische Sehstörung erforderlich - Möglichkeit der Sinneswahrnehmung "Sehen" - Alzheimer-Demenz - Ausgleich des blindheitsbedingten Mehrbedarfs - rechtsvernichtender Einwand der Zweckverfehlung)Zitiert von 22
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 24.11.2021 – L 12 SO 330/20Zitiert von 2
- LSG NRW, 26.02.2021 – L 13 SB 58/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.06.2020 – 12 E 6/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 GHBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.