Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GHBG

GHBG

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/1#abs-1 (1) Blinde erhalten zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindengeld. Als Blinde im Sinne dieses Gesetzes gelten auch

1. Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,

2. Personen, bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung nach Nummer 1 gleichzusetzen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27828/1#abs-2 (2) Blindengeld erhalten Blinde, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und Blinde, die sich in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hatten.

§ 2