Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten Ereignissen beim Betrieb von Anlagen - Umwelt-Schadensanzeige-Verordnung -

Ordnungsbehördliche Verordnung über die unverzügliche Anzeige von umweltrelevanten …

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Diese Verordnung gilt für Anlagen, die der Überwachung nach § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Sie findet keine Anwendung, wenn im Einzelfall nach anderen Rechtsvorschriften eine gleichartige oder eine weitergehende Melde- oder Anzeigepflicht gegenüber den für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden besteht.

§ 2