(1) Der Betreiber einer in § 1 genannten Anlage hat die Bediensteten der für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständigen Behörde und deren Beauftragte bei der Untersuchung und Aufklärung von Schadensereignissen zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen - soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist - Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen und Geräte zur Verfügung zu stellen. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus Absatz 1 ergebenden Pflichten zu treffen sind.