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AG AsylbLG

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Macht die oberste Landesbehörde von der Ermächtigung in § 1 Absatz 3 Gebrauch, so dürfen personenbezogene Daten für die Zwecke des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei der zuständigen Landes- oder Kommunalbehörde erhoben werden. Wenn die mit der Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes betraute Behörde unbare Abrechnungen gewährt und die tatsächliche Abwicklung einem Zahlungsdienstleister überantwortet, darf sie, soweit erforderlich, personenbezogene Daten an diesen zur zweckgebundenen Verarbeitung übermitteln. Zwecke dieser Maßnahmen sind insbesondere die Abwicklung der Leistungsgewährung zwischen der Leistungsbehörde und dem Zahlungsdienstleister und die Umsetzung der Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters nach § 11 Geldwäschegesetz. Personenbezogene Daten sind Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, amtliche Meldeadresse, Geschlecht und Ausweisnummer. Darüberhinausgehende Datenverarbeitungen auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 074 vom 4.3.2021, S. 35), des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.

§ 3 § 5