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AG AsylbLG

§ 2 Kostenträger

Stand: 31.12.2024

Nordrhein-Westfalen7 Entscheidungen

Die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen Stellen tragen die Kosten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Dies gilt auch für eine Heranziehung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten.

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