Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AG AsylbLG
AG AsylbLG§ 2 Kostenträger
Stand: 31.12.2024
Die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen Stellen tragen die Kosten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Dies gilt auch für eine Heranziehung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 2 AG AsylbLG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 09.11.2018 – 1 K 3578/15 UZitiert von 1
- OVG NRW, 14.04.2026 – 15 A 218/22
- VG Düsseldorf, 14.08.2014 – 7 K 9652/13Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 04.08.2003 – 13 K 6469/00Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 13.06.2000 – VerfGH 3/98, VerfGH 4/98, VerfGH 5/98
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 – VerfGH 11/95
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AG AsylbLG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.