Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZVO-BEG
ZVO-BEG§ 14
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27757/14#abs-1 (1) In jedem den Antrag abweisenden Bescheid ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Werden dem Antragsteller gemäß § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG die Kosten auferlegt, so ist der Kostenbetrag in dem Bescheid festzustellen. Als Kosten können dem Antragsteller nach § 11 des Gerichtskostengesetzes Ersatz der vollen Auslagen und eine Gebühr bis zur vollen Höhe auferlegt werden. Für die Wertberechnung gilt § 12 des Gerichtskostengesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27757/14#abs-2 (2) Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.