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ZVO-BEG

§ 15

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind jederzeit von der Entschädigungsbehörde, die den Bescheid getroffen hat, zu berichtigen. Die Berichtigung erfolgt durch einen gesonderten Bescheid, der zuzustellen ist. Die Urschriften des zu berichtigenden Bescheides und des Berichtigungsbescheides sind zu verbinden. Die Ausfertigungen des zu berichtigenden Bescheides sind mit einem Berichtigungsvermerk zu versehen.

§ 14 § 16