(1) In jedem den Antrag abweisenden Bescheid ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Werden dem Antragsteller gemäß § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG die Kosten auferlegt, so ist der Kostenbetrag in dem Bescheid festzustellen. Als Kosten können dem Antragsteller nach § 11 des Gerichtskostengesetzes Ersatz der vollen Auslagen und eine Gebühr bis zur vollen Höhe auferlegt werden. Für die Wertberechnung gilt § 12 des Gerichtskostengesetzes.
(2) Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.