Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZVO-BEG ZVO-BEG § 13 Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Ist ein Antrag auf Härteausgleich (§§ 165, 171 BEG) gestellt oder kommt ein Härteausgleich nach der Sachlage in Frage, so legt die Bezirksregierung Düsseldorf die Akten mit einem Bericht über das Ermittlungsergebnis dem Innenministerium vor.