nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 33 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Nachprüfung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teilnehmer, die die Abschlußprüfung nicht bestanden haben oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erworben haben, können eine Nachprüfung ablegen, wenn für das Bestehen der Abschlußprüfung oder für den Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe die Verbesserung in nur einem Fach um nur eine Notenstufe erforderlich ist. Der Teilnehmer teilt der Weiterbildungseinrichtung spätestens eine Woche nach der Abschlußprüfung schriftlich das Fach mit, in dem er die Nachprüfung ablegen will.

(2) Die Nachprüfung besteht in einem Fach ohne schriftliche Prüfungsarbeit aus einer mündlichen Prüfung, sonst aus einer schriftlichen oder praktischen (§ 12 Abs. 1 Satz 2) und gegebenenfalls einer mündlichen Prüfung. Die Nachprüfung soll sechs Wochen nach Beendigung der Abschlußprüfung beendet sein.

(3) Die Nachprüfung richtet sich nach den Bestimmungen für die Abschlußprüfung.

---

Zitiervorschlag: § 33 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27607/33

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
