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§ 21 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Beschlußfassung, Zuhörer

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Fachprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Alle Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuß aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NW.) entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; ist der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet der Regierungspräsident. Wird ein Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüfungsteilnehmers Zuhörer bei der mündlichen Prüfung zulassen.

(5) Die Vorsitzenden der Ausschüsse weisen deren Mitglieder und die Zuhörer auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit über alle wesentlichen Prüfungsvorgänge hin.