(1) Für die Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils einen Fachprüfungsausschuß.
(2) Jeder Fachprüfungsausschuß besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihm benannten pädagogischen Mitarbeiter (§ 2 Satz 1) der Einrichtung der Weiterbildung als Vorsitzendem;
2. dem Fachprüfer, der in der Regel der Kursleiter des abschließenden Kurses sein soll;
3. dem Schriftführer.
(3) Fachprüfer und Schriftführer sollen in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen.
(4) Der Fachprüfungsausschuß setzt die Note der mündlichen Prüfung fest.