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§ 20 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Fachprüfungsausschüsse für diemündliche Prüfung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Prüfungsfächer in der mündlichen Prüfung bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils einen Fachprüfungsausschuß.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuß besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern:

1. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder einem von ihm benannten pädagogischen Mitarbeiter (§ 2 Satz 1) der Einrichtung der Weiterbildung als Vorsitzendem;

2. dem Fachprüfer, der in der Regel der Kursleiter des abschließenden Kurses sein soll;

3. dem Schriftführer.

(3) Fachprüfer und Schriftführer sollen in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung für ein Lehramt in der Sekundarstufe I oder II besitzen.

(4) Der Fachprüfungsausschuß setzt die Note der mündlichen Prüfung fest.