(1) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Lehrplänen (§ 4).
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Notenstufen gemäß § 48 SchulG.
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(1) Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Lehrplänen (§ 4).
(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die Notenstufen gemäß § 48 SchulG.