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§ 16 NW_27607 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck und Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die staatliche Prüfung wird festgestellt, ob dem Teilnehmer aufgrund seiner Prüfungsleistung der angestrebte Abschluß ganz oder in einzelnen Fächern zuzuerkennen ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen oder einem praktischen Teil (§ 12 Abs. 1 Satz 2) und aus einem mündlichen Teil.