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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Vereinswesens

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zuständige Verwaltungsbehörde für

1. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches),

2. die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches),

3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches)

ist, soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, die Bezirksregierung.

§ 2