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# § 1 NW_27479 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Vereinswesens  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Verwaltungsbehörde für

1. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches),

2. die Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 33 des Bürgerlichen Gesetzbuches),

3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§ 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches)

ist, soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, die Bezirksregierung.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_27479 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27479/1

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