nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 19 NW_27468 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht und Anzeigepflicht

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG - KJHG -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Pflegeperson hat dem Jugendamt Auskunft über die Pflegestelle und das Kind zu erteilen und es über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Dem Jugendamt ist insbesondere unverzüglich mitzuteilen, wenn

1. weitere Personen in den Haushalt aufgenommen werden,

2. ein Wohnortwechsel beabsichtigt wird,

3. eine das Wohl des Kindes gefährdende Erkrankung eines Haushaltsangehörigen vorliegt,

4. eine Haushaltsangehörige beziehungsweise ein Haushaltsangehöriger verstirbt oder

5. bei Paaren eine Trennung vollzogen wird.

(2) Den vom Jugendamt beauftragten Personen ist der Zutritt zu dem Kind und den Räumen, die seinem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die vom Jugendamt beauftragten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

---

Zitiervorschlag: § 19 NW_27468 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27468/19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
