Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LFBRVG-NRW
LFBRVG-NRW§ 11 Bußgeldvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27439/11#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung zurückgelassene Proben untersucht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27439/11#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.