Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LFBRVG-NRW LFBRVG-NRW § 10 Kosten Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Kosten aus der Durchführung dieses Gesetzes tragen für die ihnen obliegenden Aufgaben die Kreise und kreisfreien Städte.