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LFBRVG-NRW

§ 12 Kommunalbehörden als informationspflichtige Stellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27439/12#abs-1 (1) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden werden für ihren Zuständigkeitsbereich die Aufgaben nach dem Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166, 2725) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27439/12#abs-2 (2) Für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.

§ 11 § 13