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LFBRVG-NRW§ 7 Untersuchung zurückgelassener Proben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27439/7#abs-1 (1) Zur Untersuchung von Proben, die nach § 43 Abs. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zurückgelassen sind, sind nur private Sachverständige befugt, die vom Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung hierfür auf Antrag zugelassen sind. Die Zulassung kann auf bestimmte Untersuchungsbereiche beschränkt werden. Die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz erteilte Zulassung gilt für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27439/7#abs-2 (2) Es dürfen nur Personen als Sachverständige zugelassen werden, die zuverlässig sind und über die erforderliche Sachkunde verfügen. Sie sind auf Unparteilichkeit zu verpflichten. Wer in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig ist, darf nicht privater Sachverständiger sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27439/7#abs-3 (3) Die Untersuchung zurückgelassener Proben hat nach bestem Wissen und Gewissen zu erfolgen. Im Gutachten muß die zurückgelassene Probe so genau beschrieben sein, daß die Übereinstimmung mit der Probe oder ihre Gleichartigkeit festgestellt werden kann. Wenn die zurückgelassene Probe verändert oder der Probebeutel, der amtliche Verschluss oder die Versiegelung verletzt war, muß im Gutachten darauf hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27439/7#abs-4 (4) Die Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von zurückgelassenen Proben in einem anderen Bundesland gilt auch für das Land Nordrhein-Westfalen. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.