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§ 11 NW_27439 (Nordrhein-Westfalen) — Bußgeldvorschriften

LFBRVG-NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 2 Pflanzen oder Pflanzenteile zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet oder als Lebensmittel in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ohne Zulassung zurückgelassene Proben untersucht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.