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§ 30 NW_27388 (Nordrhein-Westfalen) — Feststellung der Beschäftigtenzahl;Wählerverzeichnis

WO-LPVG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die örtlichen Wahlvorstände teilen die gemäß § 2 Absatz 1 festgestellten Zahlen unverzüglich ausschließlich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.

(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen, unverzüglich ausschließlich schriftlich mit. Dabei sind innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter festzustellen.