Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …§ 21
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/21#abs-1 (1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere darf keine wahlberechtigte Person in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 43 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands und für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/21#abs-2 (2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in § 17 Abs. 2 und in den §§ 18 und 20 Abs. 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 42 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 21 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen … →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 10.11.2005 – 1 A 5076/04.PVLZitiert von 6
- BGH, 13.09.2010 – 1 StR 220/09Strafbare Beeinflussung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber bei Verschleierung der finanziellen Unterstützung seiner Kandidaten als pflichtwidrige Normverletzung im Sinne des UntreuetatbestandesZitiert von 41
- VG Düsseldorf, 18.12.2008 – 34 K 4425/08.PVLZitiert von 3
- OVG NRW, 07.05.2018 – 20 A 2065/17.PVLZitiert von 2
- OVG NRW, 28.09.2017 – 20 A 1002/17.PVL
- OVG NRW, 31.03.2006 – 1 A 5195/04.PVLZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.