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Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen …

§ 16

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/16#abs-1 (1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/16#abs-2 (2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, wählt jede Gruppe ihre Mitglieder (§ 14) je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen aller wahlberechtigten Beschäftigten jeder Gruppe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/16#abs-3 (3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur ein Mitglied im Personalrat zusteht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/16#abs-4 (4) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Die nach § 11 Abs. 2 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen. Die oder der Beschäftigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/16#abs-5 (5) Bei einer Wahl in getrennten Wahlgängen muß jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen, unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Gruppenangehörige.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/16#abs-6 (6) Bei gemeinsamer Wahl muß jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten, unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Beschäftigte. Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen, muß der Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Angehörigen dieser Gruppe unterzeichnet sein.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/16#abs-7 (7) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muß von einer von ihr beauftragten Person unterzeichnet sein.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27385/16#abs-8 (8) Die oder der Beschäftigte darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

§ 15 § 17