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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 9 Aufsicht, Beanstandung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/9#abs-1 (1) 1Die Aufsicht über die Rheinischen Versorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus. 2Dem Ministerium sind die Satzung und ihre Änderungen anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/9#abs-2 (2) 1Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates das geltende Recht, so hat die Leiterin oder der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen den Beschluss zu beanstanden; sie oder er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden. 2§ 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/9#abs-3 (3) (weggefallen)

Abschnitt V

Einzelregelungen der Mitgliedschaft

§ 8 § 10