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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen§ 19 Anderweit verbrachte Dienstzeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/19#abs-1 (1) Die Rheinischen Versorgungskasse können mit Zustimmung des Verwaltungsrates mit anderen Versorgungskassen die Anrechnung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ohne Erstattung von Versorgungsanteilen im Wege eines Gegenseitigkeitsabkommens vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/19#abs-2 (2) 1Alle Dienstzeiten einer/eines nicht im Beamtenverhältnis stehenden Stelleninhaberin/Stelleninhabers, für die Umlage bei den Rheinischen Versorgungskassen entrichtet ist, werden dem letzten Arbeitgeber gegenüber so berechnet, als seien sie bei diesem abgeleistet. 2Dies gilt auch, wenn der frühere Arbeitgeber einer anderen Versorgungskasse angehört, mit der die Anrechnung anderweit verbrachter Zeiten nach Absatz 1 vereinbart worden ist.