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§ 9 NW_27231 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht, Beanstandung

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die Aufsicht über die Rheinischen Versorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus. 2Dem Ministerium sind die Satzung und ihre Änderungen anzuzeigen.

(2) 1Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates das geltende Recht, so hat die Leiterin oder der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen den Beschluss zu beanstanden; sie oder er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden. 2§ 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.

(3) (weggefallen)

Abschnitt V

Einzelregelungen der Mitgliedschaft