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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 10 Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/10#abs-1 (1) Die Pflichtmitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt ihrer Voraussetzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/10#abs-2 (2) 1Die Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder soll mit dem Haushaltsjahr beginnen, das auf den Eingang des Aufnahmeantrages folgt. 2Ein Pflichtmitglied setzt die Mitgliedschaft als freiwilliges fort, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft wegfallen. 3Die Zulassung setzt voraus, daß Dienstbezüge, Versorgungsansprüche und Dienstunfallfürsorge der nicht im Beamtenverhältnis stehenden - aber für eine entsprechende Versorgung in Frage kommenden - Dienstkräfte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/10#abs-3 (3) In Fällen, in denen der Erstattungsweg zugelassen ist, kann von Absatz 2 Satz 3 abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/10#abs-4 (4) Die Zulassung als freiwilliges Mitglied kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, daß für die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen angemessene Einmalzahlungen geleistet werden.

§ 9 § 11