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Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …

§ 8 Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/8#abs-1 (1) Die Aufsicht über die kommunalen Versorgungskassen übt das für Kommunales zuständige Ministerium aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/8#abs-2 (2) Bei Beschlüssen des Verwaltungsrates, die das geltende Recht verletzen, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.

§ 7 § 9