Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …

§ 19 Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/19#abs-1 (1) Mitglieder der überörtlichen Zusatzversorgungskassen sind die Gemeinden und Gemeindeverbände ihres Geschäftsbereichs, soweit sie nicht einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes angehören oder sich im Zusammenhang mit einer gebietlichen Neugliederung einer solchen anschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/19#abs-2 (2) Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, kommunale Spitzenverbände und vergleichbare kommunale Spitzenorganisationen sowie Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Fraktionen, des Landtags und kommunaler Vertretungen können, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Zusatzversorgungskasse haben, nach Maßgabe der Satzung als Mitglieder zugelassen werden. Dies gilt auch für Fraktionen des Deutschen Bundestages.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/19#abs-3 (3) Das Gleiche gilt mit Zustimmung des Kassenausschusses für juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und ihren Sitz im Geschäftsbereich der Zusatzversorgungskasse haben, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Zusatzversorgungskasse als abgesichert anzusehen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/19#abs-4 (4) Der Rheinischen Zusatzversorgungskasse können auch Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre Verbände sowie Fraktionen kommunaler Vertretungen mit Sitz in den ehemaligen Regierungsbezirken Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz nach Maßgabe der Satzung als Mitglieder angehören. Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 18 § 20