Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …

§ 9 Umlage, Erstattung, Rücklagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/9#abs-1 (1) Die Aufwendungen der Versorgungskassen werden nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen und Erstattungen aufgebracht. Bei Pflichtmitgliedern ist die ausschließliche Anwendung des Erstattungsverfahrens ausgeschlossen; von ihnen ist ein einheitlicher Umlagebeitrag zu erheben, dessen Berechnungsgrundlage nach Maßgabe der Satzung zwischen planbaren und nicht planbaren Aufwendungen unterscheidet. Die Satzung bestimmt auch die Mindest- und Höchstgrenze der anzusammelnden Rücklagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/9#abs-2 (2) Nach Maßgabe der Satzung kann der Leiter der Versorgungskassen mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/9#abs-3 (3) Zum teilweisen Ausgleich eines besonders starken Mißverhältnisses zwischen Umlage und tatsächlichem Versorgungsaufwand kann die Satzung die Festsetzung von Mindest- und Höchstgrenzen sowie weitere ergänzende Regelungen vorsehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27230/9#abs-4 (4) Der Umlagehebesatz sowie die Mindest- und Höchstgrenzen für die Umlage werden vom Verwaltungsrat festgesetzt.

Zweiter Teil

Kommunale Zusatzversorgungskassen

Abschnitt I

Gemeinsame Vorschriften

§ 8 § 10